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 Überhöhte Steuerzinsen
waren verfassungswidrig:
Fiskus machte täglich 1 Mio. €
Gewinn - Bund der Steuerzahler
unterstützte Musterverfahren
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 6 % pro Jahr waren zu viel - FiskusLeaks fordert Leitzins als neutralen Maßstab.
     
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 Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützte ein erfolgreiches Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen.

„Während die Sparer unter niedrigen Zinsen leiden, bekommt das Finanzamt eine Top-Rendite“, kritisierte BdSt-Präsident Reiner Holznagel.

Seit mehr als 50 Jahren liegt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei 0,5 % pro Monat – also 6 % pro Jahr. Angesichts der Niedrigzinsphase war dieser Zinssatz seit Jahren zu hoch.


„Der Fiskus muss sich fragen, warum er bei Steuererstattungen bessere Konditionen anbieten kann als Banken und Sparkassen. Schließlich werden die hohen Erstattungszinsen wieder aus Steuermitteln gezahlt.“ Mit einem Musterverfahren ließ der BdSt prüfen, ob der Zinssatz noch zeitgemäß ist.

Konkret unterstützte der Verband die Klage eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2010 und 2011. Das Finanzamt benötigte für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehr als zehn Monate und setzt dann neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr fest. Deutlich mehr Zinsen fielen für das Jahr 2010 an. Hier setzte das Amt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen hatten die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Gegen die Zinsfestsetzungen legten die Kläger Einspruch und mit Unterstützung des BdSt Klage beim Finanzgericht Münster ein (Az.: 10 K 2472/16 E).

BdSt-Musterverfahren – Wer profitiert?

Von dem Verfahren profitieren auch andere Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren. Auch sie konnten gegen ihren Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Zur Begründung konnte auf das Musterverfahren beim FG Münster (Az.: 10 K 2472/16 E) und ergänzend auf das BFH-Verfahren (Az.: I R 77/15) verwiesen werden.

Durch den Erfolg der Klageverfahren erhalten Einspruchsteller die zu viel gezahlten Zinsen zurück - allerdings nur rückwirkend seit 2019.

Täglich 2 - 3 Mio. € Gewinn aus Steuerzinsen

Auf Nachfrage von FiskusLeaks hatte das Bundesfinanzministerium die Summe der Einnahmen aus Steuerzinsen für 2014 und 2015 wie folgt deklariert.

2014:
1.169.003.529,12 €

2015:
748.528.929,12 €

2016:
670.517.653,31 €

Die Erstattungen sind bei diesen Summen bereits saldiert, es sind also die realen Mehreinnahmen, die für die drei Jahre den stolzen Tagesdurchschnitt von fast 2,4 Mio. € ergeben.

2017:
Auf Anfrage hat uns das Bundesfinanzministerium für 2017 einen extrem gesunkenen Betrag von 367.339.000 € benannt. Aufgrund des unverändert zu hohen Zinssatzes haben wir rückgefragt, wie solch große Veränderungen zu erklären seien. Die Antwort aus Berlin war erstaunlich: man wisse es nicht, weil offenbar nur unreflektiert die Zahlen der 16 Bundesländer addiert wurden.

Ob viele fehlerhaft erhobenen Zinsen erstattet werden mussten und/oder immer weniger Steuerzahler im Verzug waren, lässt sich so nicht identifizieren.

Leitzins statt Strafzins

FiskusLeasks fordert - unabhängig von den Jahressummen für den Fiskus - die Steuerzinsen an den Leitzins der Zentralbank zu koppeln.

Seit März 2016 bis zum Sommer 2022 waren das folgende Konditionen seitens der Europäischen Zentralbank:

•  Einlagesatz -0,40 %
•  Hauptrefinanzierungssatz 0,00 %
•  Spitzenrefinanzierungssatz +0,25 %

"Wenn der Fiskus kein verstecktes Einnahmeziel mit den Steuerzinsen verfolgt, ist es ein fairer und neutraler Ansatz, für die letzten Jahre 0,00 % Zinsen anzusetzen", so FiskusLeaks-Chefredakteur Rolf Albrecht.

Zum Leitzins kann sich der Fiskus refinanzieren, er hätte damit bei Steuerforderungen keinen Mehrgewinn und bei Steuererstattungen keine Mehrkosten - für Staat und Steuerzahler eine faire Lösung.

0,0 % Steuerzins hätte nebenbei den gigantisch-positiven Nebeneffekt gehabt, dass alle Berechnungen für Zinszahlungen und Zinserstattungen wegfallen, was den Finanzämtern viel Arbeit erspart.

Für Steuerzahler und Steuerberater entfällt auch jeder Kontrollaufwand. Und über 0 % = 0 € kann man auch nicht streiten - alle Rechtsfolgen, vom Einspruch bis ggf. zum Finanzgerichtsverfahren entfallen. Ein Wunschtraum aller Anti-Bürokraten!

Druckmittel Verspätungszuschläge

Betrachtet man den Ansatz, ob die Steuerzinsen als Druckmittel gegen säumige Steuerzahler eine notwendige Abschreckung darstellen, ist dieses nicht zielführend. Hierfür hat der Fiskus viel härtere Sanktionsoptionen, z. B. die Verspätungszuschläge:

"Meldet bzw. zahlt z. B. ein Selbständiger nicht pünktlich zum 10. des Folgemonats seine Umsatzsteuer, droht umgehend eine Strafe von 10 % Verspätungszuschlag - nicht pro Jahr, sondern direkt auf die Summe der Gesamtsteuer. Da werden aus 19 % Mehrwertsteuer gleich 20,9 %, die nicht der Kunde zahlt. Ist das Finanzamt aber untätig, egal ob Wochen, Monate, Jahre - hier gibt es keine Frist, ab dem Bürger/innen einen Verspätungszuschlag vom Fiskus erhalten. Fair ist das nicht," so Albrecht weiter.

Was folgt aus dem BVG-Urteil?

Das Gericht hat entschieden, dass die Regelung ab Januar 2014 verfassungswidrig ist. Allerdings war das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter anwendbar.

Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt nun rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 1,8 %.

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte.

Die oben beschriebenen Vorteile einer Null-Zins-Regelung sind Wunschdenken geblieben.
     
   
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