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 Wohnungseigentums-Gesetz angepasst: Stromanschlüsse
für Millionen E-Autos nötig
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 Deutschland gehörte bisher nicht zu den Vorbildern der kommenden Elektromobilität. Starke Signale kamen zuerst aus Ländern wie Norwegen, dass wohl ab 2025 keine Autos mit Benzin- und Dieselantrieb mehr neuzulassen wird. In anderen Ländern, von den Niederlanden bis nach Indien laufen vergleichbare Vorhaben an.

Für Benzin und Diesel bezahlen wir politisch und ökologisch einen hohen Preis. Zudem bekommt die Autoindustrie die Probleme aus dem Abgasskandal weiterhin nicht in den Griff. Selbst die neu zugelassene Steuerungssoftware durfte die Stickoxid-Reduktion unter 5°C abschalten, d.h. von Herbst bis Frühjahr bleibt der morgentliche Berufsverkehr in unseren Klimazonen selbst bei Neuwagen noch lange ein Luftverschmutzungs-Desaster.

Unabhängig von der bisherigen Kaufprämie sind E-Autos längst wirtschaftlich und mit Reichweiten über 400 km inzwischen voll alltagstauglich.

Garagen und Parkplätze mit Ladeanschluss
werden zum Standard - eine Planungsaufgabe


Der ADAC hat bereits in seiner Vereinszeitschrift motorwelt im September 2016 unter der Überschrift "Ohne Anschluss kein Strom" ein banales Problem aufgegriffen. Einem Miteigentümer wurde in der Tiefgarage verwehrt, auf eigene Kosten eine Wallbox für sein künftiges E-Auto zu installieren. Das Amtsgericht gab ihm Recht, die 2. Instanz kippte das Urteil im Sinne der verweigernden Miteigentümer. Seit 2016 sollte eine Reform des Wohnungseigentums-Gesetzes Rechtssicherheit für die abgasfreie Zukunft schaffen, bundesweit, auf Initiative von Bayern und Sachsen. Fünf jahre hat es gedauert, bis 2021 endlich zumindest eine Teillösung ins WEG aufgenommen wurde:

Dabei haben jetzt prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Jedoch haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist.

Die Kostentragung durch sämtliche Eigentümer soll nicht gelten, wenn die bauliche Veränderung mit „unverhältnismäßigen" Kosten verbunden ist. Wenn sich die Maßnahme nicht angemessen amortisiert, zahlen nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die der Maßnahme zugestimmt haben.

Alle Miteigentümer müssen nun nicht mehr zustimmen - aber ohne Mehrheit gibt es weiterhin keinen Strom für E-Mobilisten.

Zielführend wäre hier jedoch nicht nur ein Rechtsanspruch auf automobile Stromversorung, sondern ein zusätzliches Planungsgebot, um zügig eine zukunftsfähige Infrastruktur zu schaffen - und kein Flickwerk von Einzelkabeln und Stromzählern.

Für kleine Garagen reichen einfache Steckdosen

Die im o.g. Fall geplante Wallbox ist übrigens als Investition nicht immer nötig. Unsere E-Autos (VW e-UP seit 2014; Hyundai Ioniq 2017-2019; Hyundai Kona seit 2019) laden wir fast täglich an ganz normalen Schuko-Steckdosen mit 230 Volt in der eigenen Garage. Mini-Investition: Aufteilung der Steckdosen auf zwei Sicherungen.

Die Batterien sind so über Nacht wieder voll, wofür eine Wallbox auch die halbe Zeit brauchen würde.

Fehlangaben, normale Steckdosen seien nur als Notlösung geeignet und würden der Dauerlast des Ladens - bis zur Brandgefahr - nicht standhalten, gelten allenfalls für marode Altbauten deren Elektro-Installationen nicht normgerecht sind. Unsere Steckdosen haben jedenfalls inzwischen tausende Ladestunden schadenfrei überstanden.

Wallbox - die Mittellösung

Eine feste Ladestation bietet natürlich mehr Zeitreserven für Vielfahrer und Besitzer von E-Autos mit größeren Batteriekapazitäten. Zudem kann eine feste Verbindung nicht durch Unbefugte unterbrochen werden. Normale Steckdosen und den Schalter am 230-Volt-Ladekabel müsste man in offenen Tiefgaragen zumindest durch eine Einhausung vor Fremdzugriff schützen. Kosten für Wallbox, Verkabelung, Stromzähler und Elektriker können sich auf 1.000 - 2.000 € summieren.

Systemlösungen für Mehrfachanschlüsse

Für größere Tiefgaragen oder Garagen-Reihen von Mehrfamilienhäusern sollte man systematisch planen. Lösungsangebote reichen von kleinen E-Stationen, z. B. Wallbox-Varianten mit 2 Ladekabeln, bis zu Gleichstrom-Stationen für ganze Park-Reihen.

Ob damit Schnellladetempo unter 1 Stunde möglich wird, hängt natürlich vom Hausanschluss ab. Per Steuerung kann bei Engpässen aber automatisch die aktuelle Kapazität auf die gerade ladenden Fahrzeuge verteilt werden.

Vorsorgen - eine Aufgabe für
Planer, Sanierer, (Mit)Eigentümer,
Vermieter, Arbeitgeber und Veranstalter


Jedes Bauobjekt mit Garagen, Tiefgaragen, und Parkplätzen für Bewohner und Mitarbeiter benötigt in naher Zukunft eine Ladeinfrastruktur, die systematisch auf wachsende Marktanteile von E-Autos ausgelegt ist. Gleiches gilt für Parkplätze und Parkhäuser in Städten, für Hotels, Freizeitparks, Messegelände, usw.

Selbstversorgung durch Solarparkplätze

Wo tagsüber viel geparkt wird, macht die Kombination von Ladeinfrastruktur mit Solaranlagen doppelten Sinn. Strom von der Sonne direkt ins Auto - das verspricht viel Effizienz zum günstigen Preis.

Solarstrom für die Selbstversorgung gehört zu den wichtigen Säulen der systematischen, dezentralen Energiewende. Bestrebungen des Fiskus auch hierfür alle Steuern und Abgaben zu erheben, die für verkauften Strom gelten, muss unterbunden werden.

Nicht nur um die Wirtschaftlichkeit der nötigen Investitionen sicherzustellen. Es geht um ein Prinzip: Selbstversorung ist Privatsache!. Wenn dem Fiskus hier die Türen geöffnet werden, zahlen wir bald auch Steuern auf Blumen und Obst aus dem eigenen Garten.
   
   
 
 
 
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Auf Langstrecken unterwegs zählt die Verfügbarkeit von
Schnellladestationen, wie hier an der A 5, Raststätte Mahlberg West. Zuhause reicht hingegen sogar schon eine einfache Schuko-Steckdose in der Garage. Aber Miteigentümer oder Mieter in Mehrfamilienhäusern hatten - samt nötigem Stromzähler - hierauf keinen Rechtsanspruch. Ein leicht vermeidbarer Engpass der Energiewende. Der zugehörige Gesetzentwurf verstaubte unbearbeitet von 2016 bis 2021 im Bundestag.
(Bild: Edition Professionell)
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 Bundestag und Bundesregierung
ignorierten über 4 Jahre den Gesetzentwurf


Der wichtige Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestags-Drucksache 18/10256 vom 9.11.2016) setzte zugleich beim WEG und beim Mietrecht an, damit sowohl Miteigentümer als auch Mieter leicht und rechtssicher einen Anspruch auf Stromzugang für E-Autos durchsetzen können. Auf Seite 12 der Drucksache hieß es wörtlich zur Förderung der Elektromobilität:

a) Mit dem Gesetzentwurf soll in das WEG eine
    Regelung aufgenommen werden, wonach die nach
    § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG erforderliche
    Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme
    nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümer
    dann entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die
    Installation einer Ladeeinrichtung für ein
    Elektrofahrzeug erforderlich ist, ein berechtigtes
    Interesse daran besteht und die Eigenart der
    Wohnanlage durch die bauliche Maßnahme nicht
    geändert wird.

b) Zugleich sollte die beabsichtigte Regelung zur
    Förderung der Elektromobilität im
    Wohnungseigentumsrecht auch auf das Mietrecht
    erstreckt werden, um hier einen weitgehenden
    Gleichlauf zu erzeugen. Dazu soll eine § 554a BGB
    entsprechende Regelung für bauliche Maßnahmen
    zur Förderung der Elektromobilität eingeführt
    werden. Damit kann der Mieter vom Vermieter die
    Zustimmung für bauliche Veränderungen verlangen,
    die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein
    Elektrofahrzeug erforderlich sind.

Der 20-seitigen Drucksache war klar zu entnehmen, dass die Regierung das Sachziel des Bundesrates inhaltlich befürwortet hat. Aber es gab wohl Bedenken, dass der konkrete Textvorschlag des Gesetzentwurfs hinreichend ist, damit nicht wieder richterliche Fehlinterpretationen den gewollten Rechtsanspruch erneut unterlaufen. Daraus folgte am Textende auf Seite 20 das unsinnige und frustrierende (vorläufige) Resultat:

"Die Bundesregierung wird zu Beginn der nächsten Legislaturperiode Vorschläge zur Änderung des Miet- sowie Wohnungseigentumsrechts zur erleichterten Durchführung von baulichen Veränderungen zur Schaffung von Ladeinfrastruktur und Barrierefreiheit unterbreiten. Bei diesen Arbeiten werden die dem Gesetzentwurf des Bundesrates zu Grunde liegenden Überlegungen zu berücksichtigen sein."

Da sich der neue Bundestag erst nach den Wahlen im Herbst 2017 konstituiert hat, war das Thema damit bis 2018 beerdigt und Millionen von Mietern und Miteigentümern sind bei Kaufinteresse für ein E-Auto vom elektromobilen Wohlwollen ihrer Vermieter bzw. Miteigentümer abhängig.

Die Hoffnung, dass der Gesetzentwurf im Parlament behandelt und beschlossen wird, hatte sich seither zerschlagen. Laut Bundesjustizministerium wartete die Geschäftsführende Regierung erst auf das Ende der Koalitionsverhandlungen. Da diese seit März 2018 positiv abgeschlossen wurden und wir ja seither eigentlich wieder normal regiert werden, haben wir erneut mehrfach nachgefragt. Die sinnleere und zeitplanlose Antwort aus dem Ministerium vom 27.4.18 beschränkte sich auf folgende 6 Worte: "Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen". Bis zur Anpassung des WEG 2021 dauerte der gesetzgeberische Stillstand über 4 Jahre.

Rolf Albrecht
     
   
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