Wir benutzen nur Cookies, die für die Funktionalität der Webseiten erforderlich sind. Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Fachwissen für den professionellen Leser Edition Professionell www.ed-pro.de
Startseite Übersicht Leserbereich Kontakt per E-Mail Datenschutz Impressum
 Musterklage: Straßensanierung
nicht von der Steuer absetzbar
    zurück blättern  
   
 Bund der Steuerzahler mit
Musterklage nicht erfolgreich
     
  Leserkontakt
   
 Wenn Kommunen Straßen sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten dann zumindest bei der Steuer abgesetzt werden können, wurde mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gerichtlich beim Bundesfinanzhof geprüft.

Dort war die unterstützte Musterklage seit 2017 anhängig (Az. VI R 50/17) und wurde 2020 abgewiesen.


Der Bund der Steuerzahler erklärt den Streitpunkt:

Ob die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall bereits als Handwerkerleistung (Az.: 7 K 1356/14) bewertet. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche Baumaßnahmen nicht bei der Steuer.

Im konkreten Musterfall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien in Brandenburg eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen.

In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Musterklage in erster Instanz ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Gericht. Im zweiten Punkt gaben die Richter den Musterklägern jedoch Recht: Es ist egal, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird. Zur abschließenden Klärung ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt und 2020 abgewiesen wurde.
     
   
  zurück blätternSeitenanfang