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 E-Ladesäulen auf öffentlichen
Verkehrsflächen bedürfen
keiner Baugenehmigung
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 Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen.

Der Antragsteller wendete sich gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stünden daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps bereits abgelehnt.

Der BayVGH hat folgend 2018 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei.

Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden.

Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse.

Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

Ergänzend hierzu ed-pro-Chefredakteur Rolf Albrecht: "Gerade in Städten ist die E-Mobilität wichtig gegen Lärm und für die Luftreinhaltung. Direkte Anwohner sollten froh um jede Ladesäule sein, zumal im Gegensatz zu ländlichen Wohnlagen, wo viele E-Fahrer an der eigenen Steckdose laden können, dieses in zentralen Stadtlagen nur selten möglich ist."

"Auch ist der Antragsgrund, die Parkplätze stünden nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung, völliger Unsinn. Gerade in Städten sind spezifische Nutzungszuteilungen die Regel - vom Behinderten-Parkplatz, über Frauen-Parkplätze bis zu ganzen Straßenabschnitten die nur für Anwohner reserviert sind und Besucher vom Parkrecht ausschließen."
   
    
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