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 Finanzgerichtsordnung:
Fehlender Revisionsanspruch
unterläuft Menschenrecht auf
wirksamen Rechtsbehelf
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 Der § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt den Anspruch auf ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf Fälle mit "grundsätzlicher Bedeutung", Fälle zur "Fortbildung des Rechts und der "Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung" sowie "Verfahrensmängel".

Artikel 8 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948) bestimmt hingegen:

"Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden."

Volltext online unter https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte

Dass ein negatives Finanzgerichtsurteil für Betroffene einen Eingriff in ihr ebenso durch Grundgesetz und EU garantiertes Recht auf Eigentum darstellt, dürfte unstrittig sein.

Es greift aber zu kurz, wenn man meint, mit dem Klageweg vor das örtliche Finanzgericht sei das Grundrecht auf einen Rechtsbehelf bereits hinreichend erfüllt. Quer durch die gängigen Rechtswege vor anderen Gerichten steht grundsätzlich ein Berufungsrecht in die 2. Instanz offen.

Die sehr allgemeine Formulierung des o.g. § 115 FGO gibt den Finanzrichtern aber nahezu einen Freibrief durch Nichtzulassung einer Revision die Tür zum BFH weitgehend zuzuschlagen.

Denn die mögliche Nichtzulassungsbeschwerde ist ja wieder an die einschränkenden Zulassungsgründe gekoppelt. Selbst ein existentiell teures oder absurd tragisches Fehlurteil hat keine Chance auf ein faires Revisionsverfahren, wenn es eben nur ein Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung ist.

Wenn es um die eigene Kasse geht, hat der Fiskus offenbar ein dringliches Interesse, unzufriedene Steuerzahler an der gekürzten Gerichtsleine zu halten. Kritisch ist dieses obendrein deshalb, weil Finanzämter und Finanzgerichte jeweils Institutionen desselben Bundeslandes sind, also einen identischen Arbeitgeber haben und es zahlreich persönliche Nähen und Wechselbeziehungen gibt.

Der Staat würde seiner Glaubwürdigkeit einen großen Gefallen tun, wenn dieses Rechtsdefizit durch Reform der Finanzgerichtsordnung beseitigt würde, wobei es natürlich angemessen bliebe, wertmäßige Bagatellfälle von der Revision auszuschließen.

Rolf Albrecht
     
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