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 BaFin-Meldeplattform:
1.875 Whistleblower 2025
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 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine zentrale Stelle, über die Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können. Der Schutz der Hinweisgeber genießt hierbei höchste Priorität.

Bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht kommt Whistleblowern eine große Bedeutung zu. Sie können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren.

Allerdings sollen Hinweisgeber sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben.

Mit der Hinweisgeberstelle hat die BaFin nun nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständig ist, sondern auch ein spezielles Verfahren, um die Identität der Hinweisgeber sowie Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen.

Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass die Identität der Whistleblower seitens der BaFin grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben wird. Unabhängig davon besteht für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.

Hinweisgebern stehen für ihre Meldungen die folgenden Kommunikationskanäle zur Verfügung:

•  schriftlich in Papierform oder
   auf elektronischem Wege,
•  telefonisch, mit/ohne Gesprächs-Aufzeichnung und
•  mündlich gegenüber den Beschäftigten der BaFin.

Nähere Informationen erhalten Hinweisgeber auf der BaFin-Webseite.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

Die Hinweisgeberstelle ersetzt nicht das Verbrauchertelefon der BaFin, sondern richtet sich an Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen.
     
  Leserkontakt
   
 FiskusLeaks, selbst offen für Whistleblower, begrüßt diese Offenheit der BaFin, auch wenn sich das Angebot auf "Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen" beschränkt.

Verstöße sind leider häufig viel komplexer, als dass sie sich auf gebrochene Einzelvorschriften reduzieren ließen. Und staatliche Stellen können im konkreten Fall leider auch Täter/Mittäter, oder bewusst untätige Mitwisser sein. Potentielle Whistleblower, die deshalb kein Vertrauen in betroffene Behörden haben, werden ggf. auch nicht direkt auf die BaFin zugehen und lieber neutrale, z. B. journalistische, Wissens-Vermittler kontaktieren.
     
   
   
 Ergebnisse aus 2025 liegen vor

Zur Fortschreibung, wie die Meldeplattform bisher angenommen wird, hat die Bafin laut Jahresbericht folgende Angaben gemacht:

Im Jahr 2025 nahm die Hinweisgeberstelle der BaFin
(HGS) 1.875 Eingaben entgegen (Vorjahre: 1.379/1.141).

1.410 der 1.875 Hinweise leitete die HGS an die Fachaufsicht weiter. 834 dieser Fälle gaben Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsanalyse. In 149 dieser Fälle ergriff die Bafin tiefergehende Maßnahmen bei den betroffenen Unternehmen, darunter Auskunftsersuche, Sonderprüfungen und Marktmissbrauchsuntersuchungen. 49 Eingaben leitete die HGS an andere Stellen weiter, etwa an das Bundesamt für Justiz, das Bundeszentralamt für Steuern oder die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Viele Hinweisgeber nutzen das elektronische Hinweisgebersystem, das die BaFin 2017 eingeführt hat. Viele Hinweise gehen per E-Mail und einige per Post ein. Telefonische Meldungen sind möglich aber selten. Persönlich sprachen auch einige Hinweisgeber vor.

Richtlinie seit 2019 in Kraft

Im Dezember 2019 ist die Whistleblower-Richtlinie in Kraft getreten: die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um sie umzusetzen.

Die Richtlinie legt einen einheitlichen EU-weiten Mindeststandard für den Schutz von Hinweisgebern fest, damit diese keine negativen Konsequenzen fürchten müssen.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern und
öffentliche Einrichtungen werden dazu verpflichtet,
sichere interne Kanäle für die Meldung von Verstößen
einzurichten. Ungeachtet dessen können sich Hinweisgeber künftig über externe Meldestellen
direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde oder an die Öffentlichkeit wenden. Welchen Meldekanal ein Hinweisgeber zunächst wählt, entscheidet er selbst. Damit schränkt er seinen Schutz als Hinweisgeber nicht ein. Die Richtlinie enthält klare Vorgaben zur Ausgestaltung der Meldekanäle, so dass die Vertraulichkeit des Hinweisgebers geschützt ist.
     
   
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