Wir benutzen nur Cookies, die für die Funktionalität der Webseiten erforderlich sind. Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Fachwissen für den professionellen Leser Edition Professionell www.ed-pro.de
Startseite Übersicht Leserbereich Kontakt per E-Mail Datenschutz Impressum
 Gefährliche Gemische
brauchen gültige Etiketten
    zurück blättern  
   
 Seit 1. Juni 2017 dürfen gefährliche Stoffe und Gemische in Europa nur noch verkauft werden, wenn sie der CLP-Verordnung entsprechen.

Darauf weist die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hin. Die europäische CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen.

Mit dem Stichtag endet die letzte Übergangsregelung. Es dürfen nur noch Gemische wie beispielsweise Haushaltsreiniger, Lösemittel oder Bauchemikalien verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

Die Kennzeichnung lässt sich auf den ersten Blick an Farbe und Form der Piktogramme erkennen. Die CLP-Piktogramme sind rautenförmig mit einem schwarzen Symbol und rotem Rahmen.

Sie haben die nicht mehr zulässigen schwarzen Symbole auf orangenem Quadrat ersetzt. Kunden sollten Produkte mit veralteter Kennzeichnung zurückweisen.

Mit der CLP-Verordnung hat die Europäische Union die Empfehlungen der Vereinten Nationen zum sogenannten Global Harmonisierten System (GHS) umgesetzt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, Packaging) von Chemikalien weltweit zu vereinheitlichen.

Die Umstellung auf die neue Kennzeichnung erfolgte schrittweise zuerst für Stoffe und anschließend für Gemische. So hatten die verantwortlichen Hersteller, Importeure und Formulierer genügend Zeit, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Änderungen einzuleiten.

Bisher konnten Gemische noch mit der alten Gefahrenkennzeichnung verkauft werden, wenn sie vor dem 1. Juni 2015 bereits in Verkehr gebracht waren und sich beispielsweise in den Verkaufsregalen befanden. Zum 1. Juni 2017 endete die letzte Abverkaufsfrist.

Dieses Stichdatum war für den Handel von erheblicher Bedeutung. Seither dürfen nur noch Gemische verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind. Für die überwiegende Anzahl der Gemische ist es den Lieferanten gelungen, die Kennzeichnung rechtzeitig einzuführen und den Abverkauf der alten Ware zu organisieren.

Für Waren, die noch mit den veralteten Etiketten ausgerüstet sind, konnte eine Rückführung an den Lieferanten erwogen werden. Alternativ war umetikettieren möglich. Dabei mussten jedoch unbedingt Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen werden. Beispielsweise konnten Vorlieferanten geeignete Etiketten mit der korrekten Kennzeichnung zur Verfügung stellen.

Gewerbliche und private Anwender, die Gemische mit der „alten“ Kennzeichnung erworben haben und diese aufbrauchen und nicht weiterverkaufen, sind von dieser Frist nicht betroffen. Für die innerbetriebliche Verwendung ist es nicht erforderlich die Kennzeichnung umzustellen.

Allerdings muss gegebenenfalls auf eine geänderte Einstufung korrekt reagiert werden. Dann müssen die Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für beide Optionen enthalten, also für altes und neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem.

Weitere Informationen zur CLP-Verordnung gibt es unter www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/CLP/CLP.html.
   
    
  Firmenkontakt
  zurück blätternSeitenanfang