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 Berufskrankheiten:
Anerkennung ohne Unterlassungszwang
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 Seit 2021 müssen Beschäftigte die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird.

Diese Änderung im Berufskrankheiten-Recht beschloss der Deutsche Bundestag mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Mai 2020. Bislang wurden 9 von 80 Berufskrankheiten-Ziffern – darunter z. B. Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen – nur anerkannt, wenn die Versicherten ihre Tätigkeiten, die zur Erkrankung führten, aufgaben.

Im Zuge der Neuregelung erweitert die BG Bau ihre Präventionsangebote. Sie berät Versicherte und bietet ihnen gegebenenfalls Maßnahmen der Individualprävention an, wie beispielsweise das Rückenkolleg.

Zusätzlich bewertet die BG Bau rückwirkend bis 1997 alle nicht anerkannten Berufskrankheitsfälle neu, in denen die krankheitsverursachende Tätigkeit fortgeführt wurde.
     
   
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