Wir benutzen nur Cookies, die für die Funktionalität der Webseiten erforderlich sind.
Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Neue DGUV Vorschrift 1: Flexiblere Vorgaben für Sicherheitsbeauftragte
Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Die DGUV Vorschrift 1 regelt wesentliche Unternehmerpflichten wie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen sowie zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Auch Pflichten der Versicherten, etwa die Unterstützungspflicht und die Nutzungspflicht von persönlicher Schutzausrüstung, sind Bestandteile der Vorschrift.
Eine zentrale Änderung gegenüber der BGV A 1 betrifft den Paragrafen 20 in der DGUV Vorschrift 1. Danach sind Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Die statische Listenregelung in Anlage 2 der BGV A 1 wird ersetzt durch fünf Kriterien, anhand derer Unternehmen die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für ihre Betriebe festlegen. Die Neuregelung ist flexibler als die bisherige Staffelungsregel und bietet Unternehmern mehr Gestaltungsspielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können.